Boote auf dem Biggesee und Listersee

im Natur-Erlebnisgebiet Biggesee-Listersee

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Boote auf dem Biggesee und Listersee

Der Biggesee und der Listersee bieten eine ideale Lage für Bootsfahrer, umgeben von weiten Wäldern, herrlichen Ufern und einladenden Anlegestellen. Erleben Sie die Faszination des Wassersports wie nie zuvor. Egal, ob Sie ein passionierter Angler sind, sich nach Romantik und Entspannung auf dem Wasser sehnen oder einfach nur eine aufregende Zeit mit Freunden und Familie verbringen möchten – die Seen bieten für jeden das perfekte Bootserlebnis.

Die Nutzung der Seen wird durch den Ruhrverband geregelt, der den Gemeingebrauch von Wasserfahrzeugen auf verschiedenen Talsperren gestattet, darunter die Biggetalsperre, Listertalsperre, Hennetalsperre, Möhnetalsperre und Sorpetalsperre. Für die Verwendung besonderer Wasserfahrzeuge wie Wasserflöße ist jedoch eine Genehmigung durch den Ruhrverband erforderlich, die nach Antragsprüfung erteilt werden kann.

Einlassstellen
Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte dürfen ausschließlich an den ausgewiesenen Stellen zu Wasser gelassen werden. Die zugelassenen öffentlichen Einlassstellen sind auf der Freizeitkarte gekennzeichnet. Ebenso sind die öffentlichen Einlassstellen auf den Informationstafeln an den jeweiligen Talsperren vermerkt.

Zugelassene entgeltfreie Fahrzeuge
Sowohl auf dem Biggesee als auch auf dem Listersee ist das Nutzen von Wasserfahrzeugen wie z.B. Ruder- und Paddelbooten gebührenfrei. Ebenso entstehen keine Kosten für das Befahren der Talsperren mit Segelbooten, die eine Segelfläche von unter 7 Quadratmetern haben und ohne zusätzlichen Antrieb auskommen.

Berechnung der Messzahl:
Bootsfahrer können ganz einfach die Gesamtgröße Ihres Wasserfahrzeuges unter Verwendung folgender Formel zügig ermitteln:
Länge über alles x Breite über alles – einschließlich aller festen Anbauteile

Entgeltpflichtige Wasserfahrzeuge
Sportboote wie z.B. Motor- und Segelboote, Angelboote sowie Katamarane, die zwischen 7 m² bis 20 m² groß sind, benötigen eine Bootsplakette. Boote mit Elektromotoren benötigen zusätzlich eine E-Motorplakette bzw. eine Kombiplakette.

Elektromotoren
Für den Einsatz von Elektromotoren, unabhängig von der Bootsgröße, gelten folgende Bestimmungen:

  • Eine Motorplakette ist erforderlich.
  • Das Befahren der Lister ist mit Elektromotor untersagt.
  • Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 6 km/h.
  • Elektromotoren dürfen eine maximale Motoreigenleistung von 1500 W haben.
  • Im Rahmen von Jugendausbildung dürfen Segelvereine, Segelschulen und Rudervereine für Trainingseinheiten einen Antrag für Elektromotoren mit höherer Motoreingangsleistung stellen.
  • Blei-Säure-Akkus dürfen nur mit festgesetztem Elektrolyt verwendet werden. Andere Akkumulatoren müssen wasserdicht verschlossen sein. Die Stromerzeugung durch Solarmodule ist erlaubt.
  • Batterie und Solarmodul müssen fest im oder auf dem Boot befestigt werden.
  • Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der mitgeführten Motoren und Batterien, solange die zulässige Motorleistung pro Motor, die maximale Spannung an Bord und die ordnungsgemäße Befestigung der Batterien eingehalten werden.
  • Die Motoreingangsleistung muss erkennbar sein, entweder durch ein Typschild am Boot oder ein mitgeführtes Datenblatt.

Plaketten
Personen, die einen Bootsliegeplatz an einer Steganlage mieten, können eine Boots- und E-Motorplakette über die Vereinsvorstände/Bootsvermietungsbetriebe erwerben. Für alle anderen Nutzer sind die Boots- und E-Motorplaketten in den Verkaufsstellen des Ruhrverbandes sowie online auf www.angeln-im-sauerland.de erhältlich.

Anbringung der Bootsplaketten
Die Boots- und E-Motorplaketten sollten deutlich sichtbar auf der linken Seite des Bugs von Booten und an gut sichtbaren, nicht abnehmbaren Stellen bei allen anderen Wasserfahrzeugen angebracht werden. Falls ein Wasserfahrzeug verloren geht, außer Betrieb genommen wird oder durch ein neues ersetzt wird, muss eine neue Plakette erworben werden. Das gilt ebenso im Falle des Verlusts einer Motor- und/oder Bootsplakette.

 





Plakettenanbringung Boote

 

Verbote für Verbrennungsmotoren, Toiletten und wassergefährdeten Schutzanstriche

  • Boote mit Verbrennungsmotoren (ausgenommen: Rettungsdienste, Talsperrenbetrieb sowie die Personenschifffahrt) sind nicht erlaubt.
  • Boote mit chemischen Toiletten oder Pumptoiletten dürfen nicht auf die Talsperren.
  • Schutzanstriche (Antifoulinganstriche) müssen den Anforderungen der internationalen Wassersportgemeinschaft Bodensee e.V. entsprechen.
  • Hochdruckreinigen von Wasserfahrzeugen im Stauraum und Ufernbereich der Talsperren sind zu unterlassen.

Verkehrsregelung
Um sowohl die sichere Nutzung der Talsperren als auch das Wohlbefinden der beteiligten Personen, darunter Angler, Bootsfahrer und andere, zu gewährleisten, unterliegen der Biggesee und der Listersee den Vorschriften des § 10 der Gemeingebrauchsordnung sowie, soweit übertragbar, den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Darüber hinaus sind folgende Punkte zu beachten und einzuhalten:

  • Fahrzeugführer verhalten sich so, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird.
  • Bei Wassersportveranstaltungen müssen alle anderen Boote, mit Ausnahme der Schifffahrt, den Teilnehmern ausweichen.
  • Boote der Rettungsdienste, bei unmittelbarem Einsatz, sowie die Arbeits- und Kontrollbooten haben Vorfahrt.
  • Bootsführer haben auf das Signal bzw. Anruf des Personals des RV zu achten und folge zu leisten.
  • Abstand muss von Angelboote mit roter Flagge gehalten werden. Auf diese Schlepperfische muss Rücksicht genommen werden.  
    Leitfaden

Folgende Richtlinien müssen beim Befahren des Biggesees und des Listersees beachtet werden:

  • Das Befahren der Talsperren ist lediglich mit erforderlicher, aufgeklebter Boots- bzw. Motorplaketten möglich.
  • Beim Befahren des Biggesees mit einem Elektromotor ist ein Datenblatt des Antriebs bzw. vorhandenes Typschild erforderlich.
  • Paddel bzw. Ruder müssen bei einem Boot mit Elektroantrieb zusätzlich mitgeführt werden.
  • Der Listersee darf lediglich mit einem muskelkraftbetriebenen Boot befahren werden.

Ferner ist gemäß Gemeingebrauchsverordnung festgelegt:

  • Zu Sperrmauern, Sperrdämmen, Hochwasserentlastungsanlagen und sonstigen Wasserbauwerken muss mind. ein Abstand von 50 Meter eingehalten werden.
  • Bei Ufern, auch außerhalb der zugelassenen Anlegestellen muss ein Abstand von mind. 25 Meter berücksichtigt werden.
  • An Bojenketten und sonst kenntlich gemachten Sperrflächen muss ein Abstand von 10 Meter respektiert werden.
  • Das Festmachen des Bootes am Ufern außerhalb der zugelassenen Anlege- oder Einlassstelle sowie an einer Boje ist nicht erlaubt.
  • Das Anlegen an Landestegen und Anlegestellen der Fahrgastschiffe ist nicht gestattet.
  • Die Talsperren dürfen lediglich 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang befahren werden.
  • Das Befahren der Talsperren ist bei einer Sichtweite unter 100 Meter und/oder Eisbildung nicht erlaubt.

Preise Stand 08.12.2024 für 2025

 

Boots-
Plakette
Jahr

E-Motor-
Plakette Jahr

Kombi-
Plakette Jahr

Boots-
Plakette Monat

E-Motor-
Plakette Monat

Ruder- und
Paddelboote

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Segelboote <7m²

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Sportboote <7m² mit Elektroantrieb

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88,00 €

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39,00 €

Stand-up-Paddelboards mit eingebautem E-Motor

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88,00 €

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-

39,00 €

Sportboote 7m² bis 20m² ohne Bootsliegeplatz

143,00 €

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39,00 €

-

Sportboote 7m² bis 20m² ohne Bootsliegeplatz mit Elektroantrieb

-

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211,00 €

39,00 €

39,00 €

Quelle: Ruhrverband

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